Zumutbarkeit von Arbeit
Jede/r ALG II-Empfänger/in ist verpflichtet, zunächst seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Jede Arbeit, jede Eingliederungsmaßnahme und jedes Sofortangebot ist zumutbar.
Seit dem 01.01.09 ist es grundsätzlich auch zumutbar eine neue Arbeit aufzunehmen, wenn damit zugleich die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss. Das Jobcenter kann damit einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bereits eine abhängige Beschäftigung (z.B. Minijob oder Teilzeitstelle) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt auf eine andere Tätigkeit verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt.
Ausnahme: Lohnwucher. Davon spricht man, wenn der Lohn mehr als 30% unter der ortsüblichen oder tariflichen Bezahlung liegt.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Gründen, eine bestimmte Arbeit abzulehnen, die in der Person liegen:
- Gesundheitliche Gründe: Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn man körperlich, geistig oder seelisch dazu nicht in der Lage ist. Als Nachweis braucht man ein Attest, und in der Regel findet eine amtsärztliche Untersuchung statt, um die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Zu nennen ist hier auch eine Tätigkeit, für die die beruflichen Kenntnisse nicht ausreichen.
- Kindererziehung: Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn die geordnete Erziehung des Kindes durch die Erwerbstätigkeit gefährdet würde. Bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes haben die Eltern die Wahl, das Kind zu Hause zu betreuen und nicht zu arbeiten. Das gilt natürlich nur für einen Elternteil. Ab dem 3. Geburtstag ist es grundsätzlich zumutbar, das Kind außer Haus betreuen zu lassen. Für die Zeit, in der das Kind untergebracht ist, steht man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und muss sich um Arbeit bemühen. Im Einzelfall, z.B. bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten oder Krankheit des Kindes, gibt es Ausnahmen.
- Pflege von Angehörigen: Wenn Verwandte im eigenen Haushalt gepflegt werden und es keine andere Möglichkeit gibt, ist die tatsächliche Erwerbsverpflichtung eingeschränkt, je nach Umfang der Pflege.
- Bestimmte Arbeiten, die die Rückkehr in den bisher ausgeübten Beruf erschweren würden, müssen nicht angenommen werden. Das ist aber selten der Fall. Als Beispiel wird oft der Konzertgeiger genannt, der nicht als Waldarbeiter arbeiten muss.
- Sonstige wichtige Gründe: An dieser Stelle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall auch andere Gründe gelten zu lassen. Der Sachbearbeiter hat hier Ermessen. Die Dienstanweisung der BA nennt einige Gründe: Besuch einer allgemeinbildenden Schule, Berufsvorbeitung oder berufliche Erstausbildung, Umschulung, Ausübung von Prostitution, wenn nicht gewollt, als Moslem in der Schweinefleischverarbeitung, bei einem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer früher beschäftigt war, wenn er das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt hatte, z.B. wegen ausstehender Gehaltszahlungen oder Mobbing. Sonstige wichtige Gründe werden im Einzelfall geprüft.
Es ist ratsam, den Sachbearbeiter auf Gründe, die der Arbeitsaufnahme entgegenstehen, aufmerksam zu machen.
Auch Arbeitsgelegenheiten nach § 16, (3) SGB II , das sind die sog. Ein-Euro-Jobs, sind zumutbar. Hier sind vom Jobcenter aber noch andere Dinge zu beachten.

