©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Eingliederungsleistungen, § 16 SGB II


Vorrangiges Ziel des SGB II ist es, Menschen in Arbeit zu bringen.
Das Jobcenter soll die Betroffenen bei der Eingliederung in Arbeit unterstützen, insbesondere durch einen persönlichen Ansprechpartner für den ALG II-Bezieher.


Beim Katalog der möglichen Eingliederungsleistungen handelt es sich fast ausschließlich um Kann-Leistungen, d.h. das Jobcenter ist nicht verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, sondern muss im pflichtgemäßen Ermessen abwägen, welche Leistung im Einzelnen in Frage kommt.
Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

ALG II-BezieherInnen sind verpflichtet, aktiv an der Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, in der die vom Jobcenter zu erbringenden Leistungen zur Eingliederung und zum anderen die Eigenbemühungen und sonstigen Verpflichtungen des Leistungsberechtigten festgeschrieben werden.
 

Die Leistungen zur Eingliederung sind in § 16 SGB II festgelegt.

Über den § 16 haben SGB II-Berechtigte die Möglichkeit, an Leistungen des SGB III zu kommen. Dies bezieht sich insbesondere auf 

  • Beratung und Vermittlung,
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung 
  • Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber
  • Ausbildungsbegleitende Hilfe
  • Vermittlungsgutschein
  • Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III
  • Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III

Im Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III sind alle Leistungen wie Bewerbungskosten, Fahrtkostenbeihilfen, Beihilfen für Arbeitskleidung, Trennungskostenbeihilfe zusammengefasst. Das Vermittlungsbudget erhöht den Ermessensspielraum der Behördenmitarbeiter. Die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sollen besonders die Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgesetzten Ziele unterstützen. Sie sollen die Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fördern. Wenn Sie also Bewerbungskosten haben, können Sie die aus dem Vermittlungsbudget beantragen. Eine Bagatellgrenze  - z.B. Ausgaben unter 6 € - für SGB II - Berechtigte existiert nicht. Wenn z.B. in Ihrer Eingliederungsvereinbarung steht, dass Sie sich 10 mal im Monat bewerben sollen, dann können Sie die dafür entstehenden Kosten geltend machen. Aus dem Vermittlungsbudget können in Einzelfällen auch Kosten erstattet werden für einen Führerschein oder ein Coaching im Rahmen der Bewerbung auf eine bestimmte Stelle.

In den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sind viele bisherige Fördermaßnahmen zusammengefasst. Gemeinsames Kennzeichen dieser Maßnahmen ist es, dass ihre Qualifizierungsanteile 8 Wochen nicht überschreiten dürfen. Trainingsmaßnahmen in Betrieben dürfen z.B. nicht länger als 4 Wochen dauern. Welche genauen Maßnahmen es im Rahmen des § 46 SGB III vor Ort gibt und welche davon auch für SGB II-Berechtigte zugänglich sind, müssen sie vor Ort bei ihren ArbeitsvermittlerInnen erfragen, da es dafür keine einheitliche Regelung gibt. Die Maßnahmen werden von den SGB II-Trägern über die zuständigen regionalen Einkaufszentren der Arbeitsagenturen eingekauft.

 

Weitere Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II sind:

Das Einstiegsgeld nach § 16 b SGB II, das Sie bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Tätigkeit finanziell unterstützen soll,

die Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16 c, mit denen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden können. Voraussetzung für eine Förderung ist die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, dass das Vorhaben der Selbständigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit in einem angemessenen Zeitraum (12 - 24 Monate) überwunden werden kann.

Leistungen zur Vorbereitung auf und zur Begleitung bei einer Existenzgründung.

Bürgerarbeit

Arbeitsgelegenheiten ("Ein-Euro-Jobs") nach § 16 d, die es in zwei Varianten gibt, und zwar der Variante mit Mehraufwandsentschädigung und die Entgeltvariante. Bei Letzterer arbeitet man auf Basis eines Arbeitsvertrages und ist mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in die Sozialversicherung einbezogen.

Zudem gibt es die Förderung mit dem Beschäftigungszuschuss nach § 16 e. Hier kann für Langzeitarbeitslose mit zwei Vermittlungshemmnissen und einer Prognose, dass sie innerhalb der nächsten 24 Monate nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sind, ein bis zu 75%iger Lohnzuschuss an den Arbeitgeber gezahlt werden.

 

Daneben gibt es noch flankierende Maßnahmen nach § 16 a, die nicht direkt mit der Arbeitsuche zu tun haben und Aufgabe der Kommune sind:

  • Kinderbetreuung, nach dem KITA-Gesetz geregelt,
  • Schuldnerberatung
  • Psychosoziale Betreuung
  • Suchtberatung.
 

Sehr viel Gebrauch gemacht wird von der Möglichkeit, Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zu schaffen für Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeit finden können (§ 16 d SGB II). Dem haben wir ein eigenes Kapitel gewidmet.

 

Fazit:
Es wurden bisher fast ausschließlich Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gefördert, Dritte mit der Vermittlung beauftragt sowie Trainingsmaßnahmen bewilligt. Ansonsten wird der Katalog der möglichen Eingliederungsleistungen nicht ausgeschöpft.
Jede/r Betroffene sollte versuchen, im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung auch darauf zu bestehen, dass das Jobcenter Eingliederungsleistungen erbringt, und sich die Möglichkeiten nennen lassen. Denn es ist kein fehlerfreies Ermessen, wenn grundsätzlich auf Eingliederungsleistungen verzichtet wird.

Suche