Bereits seit Februar dieses Jahres verlangen einige Krankenkassen monatliche Zusatzbeiträge in Höhe von 8 Euro von ihren Mitgliedern. Die gesetzliche Ermächtigung zu der Erhebung von Zusatzbeiträgen findet sich in § 242 Abs. 1 SGB V.
Der Zahlungsanspruch richtet sich direkt gegen den Versicherungsnehmer, für die kostenfrei mitversicherten erwerbslosen Ehegatten und Kinder besteht keine Zahlungspflicht. Dem Versicherungsnehmer steht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht zu, welches ihm den Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ermöglicht. Die Sonderkündigung muss spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Zahlung des Zusatzbeitrags der Krankenkasse eingereicht werden.
Ob ein Krankenkassenwechsel empfehlenswert ist, hängt davon ab, ob und wann die neue“ Krankenkasse selbst einen Zusatzbeitrag erhebt. Sofern es in Zukunft flächendeckende Zusatzbeiträge gibt, ist ein Wechsel jedenfalls dann zu empfehlen, wenn die Kasse neben den gesetzlichen Leistungen Zusatzangebote verspricht.
Grundsätzlich hat also der Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld den Zusatzbeitrag selbst aus dem Regelsatz zu leisten. Allerdings kann der Zusatzbeitrag durch die Grundsicherungsstelle übernommen werden, sofern der Wechsel zu einer Krankenkasse, die selbst (noch) keinen Zusatzbeitrag verlangt, eine besondere Härte darstellt.
Bisher wurde der Zusatzbeitrag im Rahmen der Härtefallregelung des § 26 Abs. 4 SGB II insbesondere übernommen, wenn der Versicherungsnehmer ein nachvollziehbares Interesse an speziellen Behandlungsprogrammen oder an einer besonderen Versorgungsform hatte.
Nunmehr hat die Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitere Härtefälle beschrieben, die über den von dem Gesetzgeber definierten Härtefall nach § 26 Abs. 4 SGB II hinausgehen:
Ein Härtefall liegt danach u.a. vor, wenn
-dies den Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung bedeutete
-die bisherige Krankenkasse bereits bestimmte Leistungen bewilligt hat, wie z.B. eine Reha-Maßnahme oder eine Kur
-gewährte Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl) für Schwerbehinderte zurückgegeben werden müssten.
Weitere Einzelheiten lassen sich der Anlage zur Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.
Der Versicherungsnehmer muss in der Lage sein, den Härtefall zu belegen.
Unten aufgeführt finden Sie das Antragsformular der Bundesagentur für Arbeit, welches auch vor Ort bei dem jeweiligen Leistungsträger ausliegt.
Zu erwarten ist, dass die Zahl derjenigen Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, zukünftig steigen wird und als Folge innerhalb kurzer Zeit eine große Anzahl von ALG II- Beziehern die Krankenkasse wechseln werden. Um diese Bewegung zu stoppen, müsste eine entsprechende gesetzliche Regelung zur generellen Übernahme des Zusatzbeitrages geschaffen werden.
Stiftung Warentest hat unter dem unten aufgeführten Link eine Liste mit Krankenkassen veröffentlicht, die im Jahre 2010 noch keine Zusatzbeiträge erheben wollen.

