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SUMMARY:Ukraine – Langfristige aufenthaltsrechtliche Perspektiven
DESCRIPTION:Viele Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine nach De
 utschland geflohen sind und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG h
 aben, machen sich Gedanken über ihre weiteren aufenthaltsrechtlichen Perspe
 ktiven in Deutschland.\n\nDabei erfolgt eine unterschiedliche Behandlung de
 r Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.\n\nDiejenigen
  Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die die ukrai
 nische Staatsangehörigkeit haben oder die als Drittstaatsangehörige bzw. St
 aatenlose in der Ukraine entweder internationalen Schutz oder einen gleichw
 ertigen nationalen Schutz oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel hatten,
  behalten ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2026
 .\n\nDiejenigen Drittstaatsangehörigen bzw. Staatenlosen, die keinen intern
 ationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz oder unbefristeten Aufentha
 ltstitel in der Ukraine hatten, verlieren ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 
 24 AufenthG bereits am 4. März 2025.\n\nFür beide Personengruppen ist es wi
 chtig, Wege zu einer alternativen Aufenthaltsperspektive zu suchen. Diejeni
 gen, die ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG am 4. März 2025 verli
 eren, müssen noch vor dem 4. März 2025 Anträge auf alternative Aufenthaltst
 itel stellen. Alle anderen müssten spätestens jetzt über alternative Aufent
 haltsmöglichkeiten nach dem 4. März 2026 nachdenken.\n\n\n\nReferent:innen:
 \n\nDr. Regine Nowack, Joschka Peters-Wunnenberg, Diakonisches Werk Schlesw
 ig-Holstein
DTSTAMP:20250212T073450Z
DTSTART:20250219T083000Z
DTEND:20250219T110000Z
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